Rechtsprechung
RG, 09.01.1939 - IV 200/38 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Zum Begriff des unabwendbaren Zufalls.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 159, 109
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Rostock, 19.03.2004 - 6 W 48/03
Keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumnis der Berufungs- und …
Eine falsche Einschätzung durch einen Rechtsanwalt vermag nur in ganz engen Grenzen einen Wiedereinsetzungsgrund abzugeben (vgl. RGZ 159, 109), nämlich dann, wenn der Rechtsanwalt die äußerste zumutbare Sorgfalt aufgewendet hat, um eine richtige Rechtsansicht zu gewinnen (vgl. BGHZ 8, 47;… Zöller/Greger, a.a.O.). - BayObLG, 26.01.2000 - 3Z BR 168/99
Keine Wiedereinsetzung bei unrichtiger Beurteilung der Erfolgsaussichten eines …
Von diesem Grundsatz geht auch das Reichsgericht aus (RGZ 159, 109), welches nur für den Fall eines offenbaren gerichtlichen Versehens eine Ausnahme macht. - OLG Rostock, 19.03.2004 - 6 U 178/03
Wiedereinsetzung bei Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsregelung; Zurechnung …
Eine falsche Einschätzung durch einen Rechtsanwalt vermag nur in ganz engen Grenzen einen Wiedereinsetzungsgrund abzugeben (vgl. RGZ 159, 109), nämlich dann, wenn der Rechtsanwalt die äußerste zumutbare Sorgfalt aufgewendet hat, um eine richtige Rechtsansicht zu gewinnen (vgl. BGHZ 8, 47;… Zöller/Greger, a.a.O.).
- BGH, 09.12.1952 - VI ZB 4/52 Zur Darlegung eines unabwendbaren Zufalls, wie ihn § 233 ZPO für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraussetzt, kann das Vorbringen des Beklagten daher nicht genügen (vgl. RGZ 159, 109 [110]).
- BGH, 03.12.1956 - III ZR 107/55
Rechtsmittel
Die Rechtsprechung hat sogar die Wiedereinsetzung für eine Partei bewilligt, die im ersten Rechtszug auf Grund eines Sachverständigengutachtens unterlegen war, das der Sachverständige nach Rechtskraft als offenbares Versehen berichtigt hatte; denn offenbare Unrichtigkeiten dürften nicht zum Recht erhoben werden (RGZ 159, 109). - BGH, 15.03.1955 - IV ZB 19/55
Rechtsmittel
Ein Zufall ist aber im Sinne dieser Bestimmung dann unabwendbar, wenn der Betroffene ihn nach den Umständen des Falles durch die äusserste ihm gerechterweise zuzumutende Sorgfalt weder abwehren noch in seinen schädlichen Folgen verhindern kann (RGZ 159, 109 [110]). - BGH, 25.01.1966 - VI ZR 185/65
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber der Versäumung der Revisionsfrist …
Eine falsche Einschätzung der Rechtslage kann, wenn überhaupt, nur in ganz engen Grenzen als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt werden, da sonst das Ziel der Notfristen, in kurzer Zeit endgültige Klarheit über die Verhältnisse zu schaffen, ernstlich gefährdet würde (RG JW 1926, 810; RGZ 159, 109). - BGH, 19.03.1959 - II ZR 37/59
Rechtsmittel
Zwar kann an sich die Meinung einer Partei, ein Rechtsmittel sei unzulässig oder sachlich aussichtslos, u.U. einen unabwendbaren Zufall darstellen, z.B. wenn das angefochtene Urteil auf einem für einen Sachkundigen offensichtlichen Versehen beruht, die Partei aber auch bei Anwendung der ihr gerechterweise zumutbaren Sorgfalt dieses Versehen wegen mangelnder Sachkunde nicht erkennen konnte (RGZ 159, 109).